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Rathaus Ober-Olm

Rathaus mit Wappen von Ober-Olm

Kirchgasse 7
55270 Ober-Olm
Deutschland

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Telefon: 0 61 36 / 80 40
Fax: 0 61 36 / 8 90 50

Rathaus

Ober-Olm TV

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Änderung Rats- und Ausschusssitzungen

Informationen zur Änderung der öffentlichen Bekanntmachungen der Rats- und Ausschusssitzungen ab dem 01.01.2024.

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Ortsplan

Voransicht des Ortsplanes Ober-Olm

Ortsplan der Gemeinde Ober-Olm. Der Plan steht Ihnen als PDF zur Verfügung.

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VG Nieder-Olm

Logo der Verbandsgemeinde Nieder-Olm

Hier finden Sie das Angebot der Verbandsgemeinde Nieder-Olm.

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Bürgerfragen von A - Z

Parksituation

Ihr Kontakt zum zuständigen Ordnungsamt in Nieder-Olm: 

Frau Lea Krause
E-Mail:  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

sowie die Rufnummer
0 61 36 / 691-13170

Mehr Infos

Partnerschaften

Besuchen Sie auch die Seiten unserer Partergemeinden:

www.ramonchamp.fr

www.schlossvippach.de

Verordnung Silvesterfeuerwerk

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat inzwischen auf verschiedenen Wegen Kenntnis erhalten, dass zumindest einzelne Händler momentan davon ausgehen, weiterhin Feuerwerk der Kategorie F2 an den Endverbraucher ausliefern zu dürfen, sofern der Kaufvertrag vor dem 29. Dezember geschlossen, oder die Ware, insbesondere im Online-Handel schon vor diesem Datum bezahlt wurde. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend.

Untersagt ist das „Überlassen" pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2, d.h. die tatsächliche Abgabe an Privatpersonen ohne eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Es kommt dabei weder auf den Ort der Übergabe, den Vertriebsweg, noch das Datum des Kaufvertrags an. Damit dürfen auch bereits vor dem 29.12.2020 z.B. über den Online-Handel bestellte Gegenstände der Kategorie F2 nicht mehr an diese Personen ausgeliefert werden.

Neben dem bundesweiten Überlassungsverbot für Silvesterfeuerwerk erlassen die Länder und Kommunen Beschränkungen des Abbrennens von Feuerwerk, insbesondere an bestimmten belebten Plätzen. Die Corona-Verordnungen der Länder können weitere, auch strengere Regelungen enthalten, die unbedingt zu beachten sind. Gerichtsentscheidungen zu diesen Landesverordnungen haben wiederum keine Auswirkung auf die Geltung des Verbots in der Verordnung des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat. Vom Abbrennen von Silvesterfeuerwerk wird im Jahr 2020 generell dringend abgeraten.

Bitte beachten Sie hierzu die pdfVerordnung des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat